Einführung - Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Anerkennung von Gerichtsurteilen in der Türkei

Die Anerkennung ausländischer Urteile in der Türkei, insbesondere im Familienrecht und Erbrecht, stellt eine nicht unerhebliche rechtliche Herausforderung dar. Dies gilt besonders in Fällen, in denen Ehepartner in Deutschland rechtskräftig geschieden wurden und mindestens eine der Parteien die türkische Staatsbürgerschaft besitzt. In solchen Fällen ist es erforderlich, dass in Deutschland ergangene Scheidungsurteil auch in der Türkei anzuerkennen, um dessen rechtliche Wirkung im türkischen Rechtssystem zu gewährleisten.

  • Überblick über das Anerkennungsverfahren in der Türkei
  • Erforderliche Dokumente für das Anerkennungsverfahren in der Türkei
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Überblick über das Anerkennungsverfahren in der Türkei

Der Anerkennungsprozess erfolgt durch ein spezifisches Verfahren, das nach den Bestimmungen des türkischen Internationalen Privatrechts (IPR) geregelt ist. Nach Artikel 58 IPR kann in bestimmten Fällen ein Anerkennungsurteil erwirkt werden, und dies unter vereinfachten Voraussetzungen. Konkret bedeutet dies, dass gemäß Artikel 58 Absatz 1 IPR auf die Voraussetzung der Gegenseitigkeit und auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften des ausländischen Gerichts, wie sie in Artikel 54 Absatz 1a IPR festgelegt sind, verzichtet werden kann. Diese Erleichterungen sollen sicherstellen, dass der Anerkennungsprozess beschleunigt und bürokratisch vereinfacht wird, wodurch die Verfahren für die betroffenen Parteien schneller und weniger belastend werden.

Für die Durchsetzung anderer rechtskräftiger ausländischer Urteile, die in der Türkei Wirkung entfalten sollen, ist jedoch ein weiterführendes Verfahren erforderlich. In diesen Fällen muss das ausländische Urteil zunächst durch ein Vollstreckungsurteil des zuständigen türkischen Gerichts anerkannt werden, wie es in Artikel 54 IPR festgelegt ist. Erst mit diesem Vollstreckungsurteil kann das Urteil in der Türkei tatsächlich durchgesetzt werden.


Erforderliche Dokumente für das Anerkennungsverfahren in der Türkei

Für die Anerkennung eines ausländischen Urteils in der Türkei müssen verschiedene Schritte beachtet werden. Zunächst muss das Urteil mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein, der bestätigt, dass es rechtskräftig ist und somit rechtliche Wirksamkeit entfaltet. Darüber hinaus muss das rechtskräftige Urteil mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille ist eine internationale Beglaubigung, die die Echtheit des Urteils bestätigt und im internationalen Rechtsverkehr zwischen Staaten verwendet wird. Die Apostille kann beim Familiengericht beantragt werden, welches das Urteil erlassen hat.

Sobald das Urteil mit einer Apostille versehen ist, muss es durch einen vereidigten Übersetzer in die türkische Sprache übersetzt und notariell beglaubigt werden. Wir bieten an, diese Übersetzungen intern durch unsere vereidigten Übersetzer durchführen zu lassen, sodass Sie sich um den Übersetzungsprozess nicht selbst kümmern müssen.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Erstellung einer Anwaltsvollmacht, welche für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren erforderlich ist. Diese Vollmacht kann beim zuständigen Konsulat ausgestellt werden. Es ist entscheidend, dass die Vollmacht explizit auf das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren Bezug nimmt und beim Konsulat notariell beglaubigt wird.

Beachten Sie, dass das türkische Konsulat nur für türkische Staatsangehörige zuständig ist. Für Personen mit anderer Staatsbürgerschaft ist es erforderlich, eine Vollmachtsvorlage aus der Türkei zu besorgen, diese notariell beglaubigen zu lassen und mit einer Apostille zu versehen. Nur so kann das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt werden.

Kurz Zusammengefasst brauchen wir für die Einleitung des Anerkennungsverfahrens folgende Dokumente:

  • Das ausländische (nichttürkische) Urteil mit Rechtskraftvermerk,
  • Apostille,
  • Übersetzung des Urteils mit Apostille in die türkische Sprache und die beglaubigte Übersetzung,
  • Eine Vertretungsvollmacht. 
 

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